Kleingärtner gesucht!
So müsste eigentlich die Suchanzeige für einen Nachpächter heißen. Statt dessen liest man in Anzeigen häufig: „Laube zu verkaufen“ oder„Garten zu verkaufen“.
Der Garten ist jedoch nicht zu verkaufen, sondern zu verpachten, und dies nur über die Kleingärtnervereine. Die Laube selbst kann zwar verkauft werden, ist wirtschaftlich jedoch wertlos, wenn sie nicht auf der Gartenparzelle verbleiben kann und mit dem Ankauf nicht die Gartennutzung verbunden ist. Dazu muss zwingend ein Pachtvertrag abgeschlossen werden.
Dieser Pächterwechsel ist immer über den Verein vorzunehmen. Den ausscheidenden Pächter interessiert vielleicht vorrangig eine schnelle Weitergabe des Gartens und ein guter Verkaufserlös für seine Laube. Der Vereinsvorstand muss aber weiter denken. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass ein neuer Gartenfreund in die Anlage kommt, der gärtnerisch arbeiten und sich in die Gemeinschaft integrieren will. Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für die Gartenanlage, die ordnungsgemäße Abwicklung der Pachtverhältnisse und die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung.
Bei Wechsel des Pächters wird der Garten aufgrund einer Gartenbegehung bewertet. Auf dieser Bewertung beruht die Obergrenze für die Ablösesumme, die der Nachpächter zu entrichten hat. Gleichzeitig ist es die letzte Möglichkeit für den Verein, die Entfernung unzulässiger Baulichkeiten und Bepflanzungen von demjenigen zu verlangen, von dem sie verursacht wurden – dem ausscheidenden Pächter.
Dies ist ähnlich wie bei der Wohnungsabnahme bei Beendigung eines Mietverhältnisses. Unterlässt der Vorstand diese Kontrolle, müssen letztendlich der Verein und damit alle Mitglieder für den Rückbau zahlen. Es ist ein Zeichen guter Vorstandsarbeit zum Wohle des Miteinanders in der Kleingartenanlage, wenn der Vorstand die Abwicklung des Pachtverhältnisses und die Auswahl des neuen Bewerbers sorgfältig vornimmt.
Quelle: BDG Aus erster Hand